

Der Neurologe führt die erbrachten Leistungen mit in seiner Honorarabrechnung nach EBM bei der KV auf bzw. stellt sie bei Privatpatienten mit in Rechnung.
Die Abrechung der Untersuchungsdurchführung erfolgt je nach Vereinbarung stunden- weise oder pro Untersuchung (Anteilig entsprechend der EBM bzw. GOÄ-Nummern).
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